8.3 Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, dass er am 3. Juni 2016 trotz Hausverbots im C.________ gewesen sei, und er wurde gefragt, warum er an diesen Ort gegangen sei, trotz Hausverbots. Es war damit klar, dass es um das Innere des Lokals ging, es bestand ja auch nur für diesen Bereich ein Hausverbot. Der Beschuldigte antwortete, er wisse nicht warum. Er habe nichts weiter zu sagen (pag. 82). Damit räumte der Beschuldigte implizit ein, dass er am 3. Juni 2016 im Lokal war. Abgesehen davon ist auch der Polizeirapport ein zulässiges Beweismittel (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).