Eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO ist nicht ersichtlich. Die Aussage des Beschuldigten ist verwertbar. Entsprechend wird der prozessuale Antrag, das Formular «Wirtschaftliche Verhältnisse» bzw. das Einvernahmeprotokoll vom 3. Juni 2016 seien aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und im Anschluss zu vernichten, abgewiesen. 8.3 Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, dass er am 3. Juni 2016 trotz Hausverbots im C.________ gewesen sei, und er wurde gefragt, warum er an diesen Ort gegangen sei, trotz Hausverbots.