Dieser Vermerk wurde vom Beschuldigten unterzeichnet (pag. 81). Es wurde sogar handschriftlich mit einem Kreuz bestätigt, dass der Beschuldigte auf eine Übersetzung und einen Anwalt verzichtet hatte (pag. 81; vgl. Art. 158 Abs. 1 Bst. c und d). Dies weist ebenfalls daraufhin, dass die Belehrung tatsächlich erfolgte. Das Formular enthält weiter den Vorwurf, den Tatort und die Tatzeit. Dass einzig der Hinweis auf sein Aussageverweigerungs- und Mitwirkungsrecht nicht erfolgt sein soll, ist unwahrscheinlich. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Folglich ist von einer vollständigen Belehrung auszugehen. Eine Verletzung von Art.