Einziges Beweismittel sei der Anzeigerapport vom 3. Juni 2016 (pag. 12 f.). Im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei habe sich der Beschuldigte nicht im K.________(Lokal) befunden. Sogar wenn man sich auf den Standpunkt stellen sollte, dass die Angestellte, welche ihn bei der Polizei gemeldet habe, gesehen habe, wie der Beschuldigte das Lokal betreten bzw. darin verweilt habe, bestehe keine fundiertere Beweislage. Es seien keine Aussagen dieser angeblichen Augenzeugin protokolliert worden. Eine parteiƶffentliche Einvernahme habe nicht stattgefunden. Insofern seien die Parteirechte des Beschuldigten verletzt worden