8. Hausfriedensbruch vom 3. Juni 2016 8.1 Rechtsanwalt B.________ bringt vor, das Formular «Wirtschaftliche Verhältnisse» vom 3. Juni 2016 (pag. 81 f.), welches gleichzeitig das Einvernahmeprotokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten darstellen solle, sei nicht verwertbar. Es sei keine Rechtsbelehrung erfolgt bzw. diese sei zumindest nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht wisse, wieso er trotz Hausverbots zum Lokal der Strafklägerin gegangen sei, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Einziges Beweismittel sei der Anzeigerapport vom 3. Juni 2016 (pag.