Die Aussagen des Beschuldigten zeigen, dass er allenfalls mit Ausnahmen rechnete. Es bestehen aber keine konkreten Hinweise, dass er davon ausging, das Verbot sei generell aufgehoben. Dass die Vorinstanz diesen Schluss allenfalls aufgrund einer anderen Würdigung der Aussagen gezogen hat, ändert am Ergebnis nichts.