Diese Aussagen bestätigen eindrücklich, dass der Beschuldigte nicht von der generellen Aufhebung des Hausverbotes ausgegangen sein konnte. Dass das Hausverbot allenfalls nicht von allen Angestellten immer durchgesetzt wurde, ändert nichts daran, sondern liess den Beschuldigten einzig hoffen, dass er vielleicht geduldet werden würde. 7.8 Als Beweisergebnis kann festgehalten werden, dass das Hausverbot vom 26. Dezember 2012 weder explizit noch konkludent aufgehoben wurde. Die Aussagen des Beschuldigten zeigen, dass er allenfalls mit Ausnahmen rechnete.