weder davon ausging, das Hausverbot sei konkludent aufgehoben noch es liege eine Ausnahme vor. Es kann damit nicht zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, er habe sich aufgrund des früheren Verhaltens der Hausherren darauf verlassen, er dürfe das Lokal rechtmässig betreten oder er habe sich diesbezüglich in einem Irrtum befunden. 7.7 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung. Der Beschuldigte gab an, es sei jeweils die Frage gewesen, ob Ja oder Nein. Er habe es nie genau gewusst (vgl. pag. 207, Z. 27 ff., Z. 34 f.).