Dies wird insbesondere durch seine spontane Bemerkung nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlung bestätigt, als er sich wunderte, weshalb nur zwei Hausfriedensbrüche beurteilt würden, da seit 2012 rund 12 Mal die Polizei habe geholt werden müssen (pag. 201). F.________ hatte im Gegensatz zum Beschuldigten denn auch keinen Grund, diesbezüglich nicht die Wahrheit zu sagen. Insbesondere bestätigt der Umstand, dass der Beschuldigte selber von Ausnahmen spricht, dass es nicht die Regel war, dass er bleiben durfte. Von einer konkludenten Aufhebung des Hausverbots kann damit, entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, nicht ausgegangen werden.