52, 39 ff.). 7.5 Daraus ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte selber (auch in der Berufungsbegründung) nicht geltend machte, er habe jedes Mal bleiben dürfen und sei bedient worden. Die Aussagen von F.________, wonach sie ca. jedes sechste Mal die Polizei geholt hätten, erscheinen glaubhaft. Dies wird insbesondere durch seine spontane Bemerkung nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlung bestätigt, als er sich wunderte, weshalb nur zwei Hausfriedensbrüche beurteilt würden, da seit 2012 rund 12 Mal die Polizei habe geholt werden müssen (pag.