Jedenfalls ergeben sich keine Hinweise und wird auch vom Beschuldigten nicht behauptet, dass das Hausverbot explizit aufgehoben worden war oder es mündliche Absprachen gegeben hatte. 7.4 In seiner Einvernahme vom 13. März 2016 führte der Beschuldigte aus, er habe nicht geglaubt, dass sie ihm im K.________(Lokal) Bier servieren würden, deshalb habe er das Bier in einem Geschäft gekauft (pag. 52, Z. 27 ff.). Er bejahte, vom Hausverbot gewusst zu haben.