Ob der Beschuldigte tatsächlich nie bedient worden war, konnte er damit nicht beurteilen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass er zumindest teilweise auch bedient worden war. Die Frage ist, ob das Hausverbot aufgrund dieser Umstände als konkludent aufgehoben gilt. Jedenfalls ergeben sich keine Hinweise und wird auch vom Beschuldigten nicht behauptet, dass das Hausverbot explizit aufgehoben worden war oder es mündliche Absprachen gegeben hatte.