7. Hausfriedensbruch vom 12. März 2016 7.1 Die C.________ GmbH (nachfolgend: Strafklägerin) erliess am 26. Dezember 2012 ein Hausverbot gegen den Beschuldigten (pag. 10). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte Kenntnis von diesem Hausverbot hatte und er sich am 12. März 2016 im K.________(Lokal) aufgehalten hatte (pag. 8, 207, Z. 26 f.; pag. 235, S. 11 des erstinstanzlichen Motivs). Bestritten ist hingegen, ob das Hausverbot nach wie vor Geltung hatte und der Beschuldigte dies wusste. Anlässlich der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass ihm ab jetzt klar sei, dass er Hausverbot habe (pag. 207, Z. 27).