Die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung, der Freispruch wegen versuchten Diebstahls sowie unanständigen Benehmens, der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Verfügung gemäss Ziffer V. des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art.