3 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge beschränkter Berufung den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, die Bemessung der Strafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Ziffer III. und IV. zu überprüfen. Die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung, der Freispruch wegen versuchten Diebstahls sowie unanständigen Benehmens, der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Verfügung gemäss