Am 24. September 2019 reichte Rechtsanwalt B.________ nach dreimaliger Fristerstreckung eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 329 ff.). Mit Verfügung vom 4. November 2019 wurde festgestellt, dass sich die Strafklägerin nicht hat vernehmen lassen. Der Schriftenwechsel wurde für abgeschlossen erklärt (pag. 349). 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 11. Juli 2019, pag. 308 ff.) über den Beschuldigten eingeholt.