2 3. Schriftliches Verfahren Der Beschuldigte beantragte die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 296). Ein solches wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2019 in Aussicht genommen (pag. 300). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 27. Juni 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 303). Mit dem Einverständnis der Strafklägerin (pag. 304) wurde am 11. Juli 2019 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 307). Am 24. September 2019 reichte Rechtsanwalt B.___