Hingegen wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu gemeinnütziger Arbeit von 164 Stunden sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (2/5), ausmachend CHF 920.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt. Die Untersuchungshaft von zwei Tagen wurde im Umfang von 8 Stunden auf die gemeinnützige Arbeit angerechnet. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf 39 Tage bestimmt (Ziffer III.).