Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 212 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2019 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichte- rin Falkner Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ GmbH Strafklägerin Gegenstand Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 13.12.2018 (PEN 2017 390) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) stellte mit Ur- teil vom 13. Dezember 2018 (pag. 228 ff.) das Strafverfahren gegen A.________ wegen Sachbeschädigung ein, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrens- kosten (1/5), ausmachend CHF 460.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an die amtliche Verteidigung von CHF 1‘313.20 (Ziffer I.). Weiter sprach es den Beschuldigten von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls sowie des unanständigen Benehmens frei, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (2/5), ausmachend CHF 920.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von CHF 2‘626.40 (Ziffer II.). Hingegen wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter) des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen sowie der Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu gemeinnütziger Arbeit von 164 Stunden sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (2/5), ausmachend CHF 920.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verur- teilt. Die Untersuchungshaft von zwei Tagen wurde im Umfang von 8 Stunden auf die gemeinnützige Arbeit angerechnet. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf 39 Tage bestimmt (Ziffer III.). Die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung (2/5) des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ wurde auf CHF 2‘626.40 bestimmt. Der Beschuldigte wurde verpflich- tet, dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 606.85 zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Ziffer IV.). Es wurde festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin D.________ (AG) ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut gel- tend gemacht werden kann (Ziffer V.). Weiter wurde verfügt, dass dem zuständigen Bundesamt die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils und dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt wird (Ziffer VI.). 2. Berufung Am 31. Dezember 2018 meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, fristgerecht Berufung gegen das vorerwähnte Urteil an (pag. 237). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 24. Mai 2019 zugestellt (pag. 280). Rechtsanwalt B.________ erklärte am 17. Juni 2019 form- und fristgerecht namens und im Auftrag des Beschuldigten die Be- rufung (pag. 295). 2 3. Schriftliches Verfahren Der Beschuldigte beantragte die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 296). Ein solches wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2019 in Aussicht genommen (pag. 300). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 27. Juni 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 303). Mit dem Einverständnis der Strafklägerin (pag. 304) wurde am 11. Juli 2019 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 307). Am 24. September 2019 reichte Rechtsanwalt B.________ nach dreimaliger Frist- erstreckung eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 329 ff.). Mit Verfügung vom 4. November 2019 wurde festgestellt, dass sich die Strafkläge- rin nicht hat vernehmen lassen. Der Schriftenwechsel wurde für abgeschlossen er- klärt (pag. 349). 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datie- rend vom 11. Juli 2019, pag. 308 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. 5. Anträge der Parteien In seiner Berufungsbegründung vom 24. September 2019 stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 330): «1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen angeblichen Hausfriedensbruchs durch Betre- ten des C.________ mit wissentlichem und willentlichem Missachten des Hausverbotes vom 26.12.2012, angeblich begangen am 12.03.2016, ca. 16.30 Uhr, in der E.________ (Strasse) in 2502 Biel/Bienne sei einzustellen; 2. Eventualiter zu Ziffer 1 sei A.________ freizusprechen des angeblichen Hausfriedensbruchs durch Betreten des C.________ mit wissentlichem und willentlichem Missachten des Haus- verbotes vom 26.12.2012, angeblich begangen am 12.03.2016, ca. 16.30 Uhr, in der E.________ (Strasse) in 2502 Biel/Bienne; 3. A.________ sei freizusprechen des angeblichen Hausfriedensbruchs durch Betreten des C.________ mit wissentlichem und willentlichem Missachten des Hausverbotes vom 26.12.2012, angeblich begangen am 3.6.2016, ca. 00.35 Uhr, in der E.________ (Strasse) in 2502 Biel/Bienne; 4. A.________ sei mit einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 100.00 zu bestrafen; 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Entschädigung seien neu zu regeln; 6. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen. 7. Prozessualer Antrag: Das Formular «wirtschaftliche Verhältnisse» bzw. das Einvernahme- protokoll vom 3. Juni 2016 sei aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und im Anschluss zu vernichten; unter Kosten und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfah- ren.» 3 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge beschränkter Berufung den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, die Bemessung der Strafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Ziffer III. und IV. zu überprüfen. Die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung, der Freispruch wegen ver- suchten Diebstahls sowie unanständigen Benehmens, der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Verfügung gemäss Ziffer V. des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Ur- teil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Auf den prozessualen Antrag, es sei das Formular «wirtschaftliche Verhältnisse» bzw. das Einvernahmeprotokoll vom 3. Juni 2016 aus den Akten zu weisen, wird di- rekt im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 3. Juni 2016 (Ziffer 8) eingegangen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Hausfriedensbruch vom 12. März 2016 7.1 Die C.________ GmbH (nachfolgend: Strafklägerin) erliess am 26. Dezember 2012 ein Hausverbot gegen den Beschuldigten (pag. 10). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte Kenntnis von diesem Hausverbot hatte und er sich am 12. März 2016 im K.________(Lokal) aufgehalten hatte (pag. 8, 207, Z. 26 f.; pag. 235, S. 11 des erstinstanzlichen Motivs). Bestritten ist hingegen, ob das Hausverbot nach wie vor Geltung hatte und der Beschuldigte dies wusste. Anlässlich der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass ihm ab jetzt klar sei, dass er Hausverbot habe (pag. 207, Z. 27). Jedoch stellt er sich zusammengefasst auf den Standpunkt, das Hausverbot sei konkludent aufgehoben gewesen. Dies leitet er aus dem von ihm behaupteten Umstand ab, dass er auch nach dem Hausverbot mehrfach im Lokal der Strafklägerin toleriert und zumindest teilweise auch bedient worden sei (pag. 209, Z. 1, pag. 52, 39 ff. vgl. insbesondere auch Berufungsbegründung S. 7 ff., S. 10). 7.2 F.________, Vertreter der Strafklägerin, gab an, das Hausverbot gelte immer noch, es sei auch nie in Frage gestellt worden. Mündliche Absprachen mit dem Be- schuldigten habe es seit dem Erlass des Hausverbotes nicht mehr gegeben. Es sei sicher möglich, dass der Beschuldigte teilweise noch im K.________(Lokal) tole- riert worden sei. Dies vor allem im Sommer, wo die Terrasse voll gewesen sei und es so viele Leute gehabt habe, dass sie es jeweils aufgegeben hätten, den Be- schuldigten wegzuschicken. Aber Tolerieren könne man dem nicht sagen. Es sei auf Ermüdung hin gewesen, dass sie nicht weitergemacht hätten. Sie hätten nur ungefähr jedes sechste Mal die Polizei avisiert, wenn es besonders mühsam ge- wesen sei. Bedient hätten sie den Beschuldigten nicht. Es sei vorgekommen, dass der Beschuldigte sich von einem anderen Gast an der Bar etwas habe bestellen 4 lassen. Darüber habe er (F.________) keine Kontrolle gehabt. Nach dem Verlesen ergänzte er, diese Aussage beziehe sich vor allem auf den Sommer, wo man keine Übersicht mehr habe. Es sei eine Lüge, dass das Hausverbot konkludent aufgeho- ben und der Beschuldigte als Kunde empfangen und freundlich bedient worden sei (pag. 203). 7.3 Aus den Aussagen des Beschuldigten sowie F.________ anlässlich der Hauptver- handlung geht übereinstimmend hervor, dass sich der Beschuldigte auch nach dem Erlass des Hausverbotes gegen die 50 Mal im Lokal der Strafklägerin aufhielt (vgl. Einvernahmeprotokolle Hauptverhandlung, pag. 204, pag. 208 Z. 37 ff.). Der Be- schuldigte wurde damit auch nach Erlass des Hausverbotes im Lokal der Strafklä- gerin mitunter geduldet. F.________ war nicht immer anwesend, als der Beschul- digte im K.________(Lokal) auftauchte (vgl. pag. 203, Z. 203). Ob der Beschuldigte tatsächlich nie bedient worden war, konnte er damit nicht beurteilen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass er zumindest teilweise auch bedient worden war. Die Frage ist, ob das Hausverbot aufgrund dieser Umstände als konkludent aufgehoben gilt. Jedenfalls ergeben sich keine Hinweise und wird auch vom Beschuldigten nicht behauptet, dass das Hausverbot explizit aufgehoben worden war oder es mündliche Absprachen gegeben hatte. 7.4 In seiner Einvernahme vom 13. März 2016 führte der Beschuldigte aus, er habe nicht geglaubt, dass sie ihm im K.________(Lokal) Bier servieren würden, deshalb habe er das Bier in einem Geschäft gekauft (pag. 52, Z. 27 ff.). Er bejahte, vom Hausverbot gewusst zu haben. Es habe Ausnahmen gegeben, zum Beispiel im Sommer, als im K.________(Lokal) Konzerte veranstaltet worden seien, sei es vorgekommen, dass sie ihn reingelassen hätten, wenn er nicht zu viel getrunken habe und ruhig geblieben sei. Aber er sei sich bewusst, dass er nicht hätte hinge- hen sollen an diesem Abend, er habe zu viel getrunken. Auf Frage, warum er trotz- dem gegangen sei, antwortete er, weil er das letzte Mal ein oder zwei Biere habe trinken können. Er sei toleriert und bedient worden. Er habe sich gesagt, er könne vielleicht zurückkehren (pag. 52, 39 ff.). 7.5 Daraus ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte selber (auch in der Berufungs- begründung) nicht geltend machte, er habe jedes Mal bleiben dürfen und sei be- dient worden. Die Aussagen von F.________, wonach sie ca. jedes sechste Mal die Polizei geholt hätten, erscheinen glaubhaft. Dies wird insbesondere durch seine spontane Bemerkung nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlung bestätigt, als er sich wunderte, weshalb nur zwei Hausfriedensbrüche beurteilt würden, da seit 2012 rund 12 Mal die Polizei habe geholt werden müssen (pag. 201). F.________ hatte im Gegensatz zum Beschuldigten denn auch keinen Grund, diesbezüglich nicht die Wahrheit zu sagen. Insbesondere bestätigt der Umstand, dass der Be- schuldigte selber von Ausnahmen spricht, dass es nicht die Regel war, dass er bleiben durfte. Von einer konkludenten Aufhebung des Hausverbots kann damit, entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, nicht ausgegangen werden. 7.6 Aus den tatnächsten Aussagen des Beschuldigten geht weiter hervor, dass er am 12. März 2016 gar nicht sicher war, ob er überhaupt reinkommen würde (… er kön- ne vielleicht [Hervorhebung durch die Kammer] zurückkehren [pag. 52, Z. 46]). Er wusste auch, dass er nicht bedient werden würde, weshalb er sich das Bier bereits 5 vorgängig in einem Laden kaufte. Wenn der Beschuldigte von Ausnahmen spricht, muss er ohnehin grundsätzlich von der Geltung des Hausverbots ausgegangen sein (vgl. Erwägung 7.5 hiervor). Die Ausnahmen wurden zudem nach eigenen Aussagen des Beschuldigten nur gemacht, wenn er nicht zu viel getrunken hatte. Dies zeigt, dass der am Tatabend unbestrittener- und nachgewiesenermassen al- koholisierte Beschuldigte (pag. 8, pag. 52 Z. 25 ff.) weder davon ausging, das Hausverbot sei konkludent aufgehoben noch es liege eine Ausnahme vor. Es kann damit nicht zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, er habe sich aufgrund des früheren Verhaltens der Hausherren darauf verlassen, er dürfe das Lokal rechtmässig betreten oder er habe sich diesbezüglich in einem Irrtum be- funden. 7.7 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen anlässlich der Hauptver- handlung. Der Beschuldigte gab an, es sei jeweils die Frage gewesen, ob Ja oder Nein. Er habe es nie genau gewusst (vgl. pag. 207, Z. 27 ff., Z. 34 f.). Auf Frage, wie das Hausverbot aufgehoben worden sei, gab der Beschuldigte an, es sei ein komisches Spiel gewesen, welches abgelaufen sei. Die einen Angestellten hätten es bereut, dass sie ihn nicht mehr hätten bedienen dürfen, und die anderen hätten Freude daran gehabt, an diesem Spiel mitzuwirken (pag. 207, Z. 43 ff., pag. 208, Z. 14 f.). Diese Aussagen bestätigen eindrücklich, dass der Beschuldigte nicht von der generellen Aufhebung des Hausverbotes ausgegangen sein konnte. Dass das Hausverbot allenfalls nicht von allen Angestellten immer durchgesetzt wurde, än- dert nichts daran, sondern liess den Beschuldigten einzig hoffen, dass er vielleicht geduldet werden würde. 7.8 Als Beweisergebnis kann festgehalten werden, dass das Hausverbot vom 26. De- zember 2012 weder explizit noch konkludent aufgehoben wurde. Die Aussagen des Beschuldigten zeigen, dass er allenfalls mit Ausnahmen rechnete. Es bestehen aber keine konkreten Hinweise, dass er davon ausging, das Verbot sei generell aufgehoben. Dass die Vorinstanz diesen Schluss allenfalls aufgrund einer anderen Würdigung der Aussagen gezogen hat, ändert am Ergebnis nichts. 8. Hausfriedensbruch vom 3. Juni 2016 8.1 Rechtsanwalt B.________ bringt vor, das Formular «Wirtschaftliche Verhältnisse» vom 3. Juni 2016 (pag. 81 f.), welches gleichzeitig das Einvernahmeprotokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten darstellen solle, sei nicht verwertbar. Es sei keine Rechtsbelehrung erfolgt bzw. diese sei zumindest nicht rechtsgenüg- lich nachgewiesen. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht wisse, wieso er trotz Hausverbots zum Lokal der Strafklägerin gegangen sei, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Einziges Beweismittel sei der Anzeigerapport vom 3. Juni 2016 (pag. 12 f.). Im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei habe sich der Beschuldigte nicht im K.________(Lokal) befunden. Sogar wenn man sich auf den Standpunkt stellen sollte, dass die Angestellte, welche ihn bei der Polizei gemeldet habe, ge- sehen habe, wie der Beschuldigte das Lokal betreten bzw. darin verweilt habe, be- stehe keine fundiertere Beweislage. Es seien keine Aussagen dieser angeblichen Augenzeugin protokolliert worden. Eine parteiöffentliche Einvernahme habe nicht stattgefunden. Insofern seien die Parteirechte des Beschuldigten verletzt worden 6 und hätten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr geheilt werden kön- nen, da eine Befragung nicht mehr zeitnah möglich und somit auch nicht mehr zweckmässig gewesen wäre. Es sei daher nicht erstellt, dass der Beschuldigte das Lokal der Strafklägerin am 3. Juni 2016 betreten habe. 8.2 Das Formular «Wirtschaftliche Verhältnisse» enthält den vorgedruckten Vermerk, wonach der Beschuldigte auf seine Rechte aufmerksam gemacht worden sei. Die- ser Vermerk wurde vom Beschuldigten unterzeichnet (pag. 81). Es wurde sogar handschriftlich mit einem Kreuz bestätigt, dass der Beschuldigte auf eine Übersetzung und einen Anwalt verzichtet hatte (pag. 81; vgl. Art. 158 Abs. 1 Bst. c und d). Dies weist ebenfalls daraufhin, dass die Belehrung tatsächlich erfolgte. Das Formular enthält weiter den Vorwurf, den Tatort und die Tatzeit. Dass einzig der Hinweis auf sein Aussageverweigerungs- und Mitwirkungsrecht nicht erfolgt sein soll, ist unwahrscheinlich. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Folglich ist von ei- ner vollständigen Belehrung auszugehen. Eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO ist nicht ersichtlich. Die Aussage des Beschuldigten ist verwertbar. Entsprechend wird der prozessuale Antrag, das Formular «Wirtschaftliche Verhält- nisse» bzw. das Einvernahmeprotokoll vom 3. Juni 2016 seien aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Ver- schluss zu halten und im Anschluss zu vernichten, abgewiesen. 8.3 Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, dass er am 3. Juni 2016 trotz Hausverbots im C.________ gewesen sei, und er wurde gefragt, warum er an diesen Ort ge- gangen sei, trotz Hausverbots. Es war damit klar, dass es um das Innere des Lo- kals ging, es bestand ja auch nur für diesen Bereich ein Hausverbot. Der Beschul- digte antwortete, er wisse nicht warum. Er habe nichts weiter zu sagen (pag. 82). Damit räumte der Beschuldigte implizit ein, dass er am 3. Juni 2016 im Lokal war. Abgesehen davon ist auch der Polizeirapport ein zulässiges Beweismittel (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Daraus geht hervor, dass Frau G.________, eine Angestellte des Lokals, die Polizei angerufen und gemeldet hatte, dass sich ein Gast trotz Hausverbots im Lokal befinde (pag. 13). Zwar wurde die Angestellte nie befragt. Der Beschuldigte behauptete bisher aber auch nie, dass die Meldung falsch erfasst worden sei oder die Angestellte ge- logen habe. Er stellte einzig den Antrag, F.________ einzuvernehmen. Es gibt kei- nen Grund, weshalb nicht auf die Angaben im Anzeigerapport abgestellt werden darf, zumal keine Hinweise bestehen, der Anzeigerapport leide an einem Mangel. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Parteirechte des Beschuldigten verletzt worden sein sollten. Der Beschuldigte zweifelte in dieser Hinsicht nie am Rapport. Weder im erst- noch im oberinstanzlichen Verfahren stellte er einen Antrag auf Ein- vernahme der Angestellten. Das Fehlen einer parteiöffentlichen Befragung mit der Angestellten hindert das Abstellen auf den Anzeigerapport jedenfalls nicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Damit geht die Kammer auch davon aus, dass die Angestellte den Beschuldigten im Lokal gesehen hat. 8.4 Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ kann daher als erstellt gelten, dass sich der Beschuldigte auch am 3. Juni 2016 im Lokal der Strafklägerin 7 befand. Betreffend Geltung des Hausverbots und dem Wissen des Beschuldigten kann auf die vorangehenden Ausführungen unter Ziffer 7.5 ff. verwiesen werden. Da am 12. März 2016 die Polizei geholt wurde, musste es dem Beschuldigten um- so klarer gewesen sein, dass das Hausverbot nach wie vor Geltung hatte. III. Rechtliche Würdigung 9. Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch vom 12. März 2016 9.1 Gemäss Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) han- delt es sich beim Hausfriedensbruch um ein Antragsdelikt. Der Beschuldigte macht geltend, der am 12. März 2016 gestellte Strafantrag sei ungültig bzw. entfalte keine Rechtswirkung. Bei der Strafantrag stellenden H.________ handle es sich um eine Angestellte der Strafklägerin, die weder Ge- schäftsführerin noch Bevollmächtigte der Strafklägerin sei. Weder aus dem Haus- verbot noch aus den amtlichen Akten der Vorinstanz ergebe sich eine Bevollmäch- tigung zur Stellung eines Strafantrages. Es liege auch keine rechtzeitige Genehmi- gung durch die Strafklägerin vor. Das Verfahren wäre in diesem Punkt daher ein- zustellen gewesen. 9.2 Die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel gilt auch für die pro- zessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag. Ob ein gülti- ger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts BGE 145 IV 190 E.1.5.1 mit weiteren Hinweisen). Zum Strafantrag berechtigt ist, wer durch eine Straftat verletzt ist, d.h. wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechts- guts ist. Der Begriff der verletzten Person gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist insofern identisch mit demjenigen der geschädigten Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4). In casu geht es um eine Verletzung des Hausrechts der Strafklägerin. In ihrem Namen wurde denn auch Strafantrag gestellt. Allerdings liess sie sich durch ihre Angestellte, H.________, vertreten. Als Angestellte ohne Zeichnungsberechtigung kann sie das Strafantragsrecht einzig unter den Voraussetzungen eines zumindest faktischen Organ- oder Auftragsverhältnisses ausüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 1.4.3). 9.3 Von einem faktischen Organverhältnis kann nicht ausgegangen werden. H.________ ist nicht Geschäftsführerin, sondern Angestellte auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe. Im gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Hausverbot vom 16. Dezember 2012 wird aber ausgeführt, dass alle Mitarbeiter der Strafkläge- rin angehalten seien, nach einmaliger Erinnerung des Beschuldigten an dieses Lo- kalverbot, die Polizei zu alarmieren, falls er sich einer Wegweisung verbal oder physisch widersetzen sollte. Zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine generelle Vollmacht handelt, die die Angestellten auch ermächtigt, in Vertretung der Strafklä- gerin, einen Strafantrag einzureichen. Dies ist eine Auslegungsfrage, die sich nach dem Vertrauensprinzip beurteilt (vgl. BGE 122 IV 207 E. 3c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.5). Nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlung erkundigte sich F.________, weshalb nur zwei Hausfrie- 8 densbrüche beurteilt würden, da seit 2012 rund 12 Mal die Polizei habe geholt wer- den müssen (pag. 201). Diese Bemerkung zeigt, dass der Vertreter der Strafkläge- rin offensichtlich davon ausging, dass mit dem Beizug der Polizei der Beschuldigte auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden sollte. Vor diesem Hinter- grund muss die Formulierung im Hausverbot, wonach die Mitarbeiter angehalten sind, die Polizei zu alarmieren, falls sich der Beschuldigte dem Hausverbot wider- setzt, so verstanden werden, dass auch die Mitarbeiter bevollmächtigt sind (sobald die Polizei gerufen wurde), den Beschuldigten strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Davon muss auch die Stellung eines Strafantrages umfasst sein, selbst wenn dies nicht explizit im Hausverbot erwähnt worden ist (vgl. BGE 145 IV 190 E.1.5.2). Es ist damit von einer Vertretungsbefugnis der Angestellten H.________ auszugehen, weshalb ein gültiger Strafantrag vorliegt. Ob eine Eröffnungsverfü- gung vorliegt oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Die Ausfäl- lung des Strafbefehls zeigt jedenfalls, dass auch die Staatsanwaltschaft von einem gültigen Strafantrag ausgegangen ist. Es spielt ebenfalls keine Rolle, ob der Ge- schäftsführer den Strafantrag selber hätte einreichen können. 10. Objektiver und subjektive Tatbestand 10.1 Gemäss Art. 186 StGB wird bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in ei- nen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Erforderlich ist Vorsatz bzw. Even- tualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung her- vorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmäs- sigkeit ihres Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zu- mindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 186 StGB). 10.2 Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, betrat der Beschuldigte trotz nach wie vor bestehenden Hausverbots sowohl am 12. März als auch 3. Juni 2016 das Lokal der Strafklägerin. Er hat damit den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs er- füllt. Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Er- folgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber den- noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvor- satzes in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hin- zunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2017 vom 27. November 2017 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 133 IV 9 E. 4.1). 9 10.3 Wie die Aussagewürdigung ergeben hat, muss der Beschuldigte am 12. März und 3. Juni 2016 angenommen haben, das Hausverbot gelte noch. Der Beschuldigte rechnete nicht damit, dass er wieder freien Zutritt zum Lokal der Strafklägerin hatte. Er erwähnt selber, es habe sich um ein Spiel gehandelt. Aufgrund dieser Aus- gangslage sowie der konkreten Umstände kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte sowohl die Verletzung des Hausrechts der Strafklägerin als auch die Unrechtmässigkeit seines Eindringens zumindest in Kauf genommen hat. So- wohl am 12. März 2016 als auch am 3. Juni 2016 handelte der Beschuldigte jeden- falls eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen wegen Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen am 12. März 2016 und 3. Juni 2016 im C.________, E.________ (Stras- se), 2502 Biel. IV. Strafzumessung 11. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; DO- NATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. A., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der per- sönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Straffor- men hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzu- wenden (BSK StGB-POPP/BERKE-MEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat die Hausfriedensbrüche im Jahr 2016 und damit vor Inkraft- treten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1.1.2018 begangen, die Beurtei- lung erfolgt aber erst nachher. Der Beschuldigte beantragte, seine Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit zu verrichten (pag. 227). Anders als im alten Recht (Art. 10 37 ff. aStGB) ist im neuen Recht die Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit als ei- genständige Strafart nicht mehr vorgesehen. Die gemeinnützige Arbeit gibt es nur noch als Vollzugsform. Entsprechend wird sie nicht mehr vom Gericht, sondern den Vollzugsbehörden angeordnet. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die gemeinnützige Arbeit im Vergleich zu einer Geldstrafe oder zu einer Busse die mil- dere Strafe dar (vgl. BGE 134 IV 82, E. 7.2.3 sowie 7.3). Da nach neuem Recht nur eine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt werden könnte, kann vorweggenommen werden, dass die Fassung vom 1.1.2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB ist daher altes Recht (bezeichnet als aStGB) anzuwenden. Die Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe würde denn auch gegen das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verstos- sen. 12. Grundlagen der Strafzumessung 12.1 Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unter- scheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begrün- den. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17, E. 2.1). 12.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetz- liche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur auf eine Gesamtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Norm- verstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (vgl. ACKERMANN, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 84 ff. zu Art. 49 StGB, sowie BGE 138 IV 120 E. 5.2). 13. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Gemäss Art. 186 aStGB beträgt die Strafandrohung für Hausfriedensbruch Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gemäss Art. 37 Abs. 1 aStGB kann das Gericht mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Geldstrafe bis zu 180 Ta- gessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Die erfor- 11 derliche Zustimmung zur gemeinnützigen Arbeit hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2018 gegeben (pag. 226 f.). Mit Blick auf die Ausführungen unter Ziffer 11 (Verschlechterungsverbot) ist auch im oberinstanzli- chen Verfahren gemeinnützige Arbeit anzuordnen. Keine der einzelnen Taten kann als schwerer gewichtet werden. Sie sind vergleichbar, weshalb für beide Hausfrie- densbrüche die gleiche Strafe und Strafart zu verhängen ist. Es wird eine Gesamts- trafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB gebildet. Die Strafe ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bestimmen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.5.2). 14. Tatkomponenten Objektive und subjektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 112 IV 31 E. 3). Das Lokal der Strafklägerin ist öffentlich zugänglich, weshalb der Beschuldigte dieses ohne Überwindung von Hindernissen oder Anwendung von Gewalt betreten konnte. Zwar wurde beide Male die Polizei gerufen. Der Beschuldigte verliess das Lokal aber freiwillig. Mit Blick auf diese Um- stände wiegt die Verletzung des Hausrechts in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz verschuldensmässig eher gering. Weder liegt ein besonders verwerfliches Handeln des Beschuldigten vor noch haben die Hausfriedensbrüche einen Scha- den, Unsicherheit oder Betroffenheit bei der Strafklägerin bzw. anwesenden Dritten ausgelöst. Der Beschuldigte wäre aber ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Hausfriedensbrüche zu vermeiden. Er war nicht auf den Besuch des Lokals ange- wiesen, sondern hätte einfach ein anderes aufsuchen können. Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz liegt das Verschulden im untersten Bereich. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 15. Verminderte Schuldfähigkeit Rechtsanwalt B.________ bringt im Sinne einer Eventualbegründung vor, dass der Be-schuldigte im angeblichen Tatzeitpunkt vom 12. März 2016 unbestrittenermas- sen eine Blutalkoholkonzentration von 1.95 Promille gehabt habe, was nur knapp unter dem Referenzmass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege. Es sei davon auszugehen, dass er vermindert schuldfähig gewesen sei. Entgegen den Aus-führungen in der Berufungsbegründung weisen die Aussagen des Beschuldig- ten, wonach er ein Alkoholproblem habe und es Tage gebe, an denen er drei bis vier Liter Alkohol trinke (pag. 52, Z. 52 ff.), daraufhin, dass der Beschuldigte an Al- kohol gewöhnt ist. Die Blutalkoholkonzentration von 1.95 Promille lässt daher vor- liegend nicht auf eine verminderte Schuldfähigkeit schliessen. Zwar geht aus dem Anzeigerapport vom 13. April 2016 hervor, dass der Beschuldigte sich gegenüber den Polizisten nicht kooperativ verhalten hat. Es ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass er (teilweise) nicht fähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Dies bestätigt auch die Einver- nahme vom 13. März 2016. Der Beschuldigte wusste, dass er in diesem Zustand nicht im Lokal der Strafklägerin willkommen war. Eine Strafreduktion zufolge Ver- 12 schuldensminderung ist nicht vorzunehmen. Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs vom 3. Juni 2016 stellt sich die Frage der Schuldfähigkeit nicht. 16. Täterkomponenten Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 273, S. 31 des erstinstanzlichen Motivs): Der Beschuldigte ist 1971 in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Nach eige- nen Angaben schloss er eine Berufslehre zum Briefträger ab (pag. 55). Er ist ge- schieden und hat drei Kinder (Jahrgänge 1998, 2001 und 2014; pag. 74). Da er weder über ein Erwerbseinkommen noch über Vermögen verfügt, wird er vom So- zialdienst I.________ unterstützt (pag. 75). Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister wegen zahlreicher Delikte verzeichnet (pag. 191 ff.). Die Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, müssen aber dennoch leicht straferhöhend berücksichtigt werden. Das Verhalten des Beschul- digten nach der Tat und während des Verfahrens ist neutral zu werten. Es liegen keine Hinweise vor, die auf eine besondere Strafempfindlichkeit hindeuten. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich auf das Verschulden ins- gesamt leicht straferhöhend aus. 17. Konkretes Strafmass Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, das Lokal der Strafklägerin betreten und dabei wissentlich und willentlich das Hausverbot vom 26. Dezember 2012 missach- tet zu haben. Deswegen wurde er auch verurteilt. Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) ist damit nicht von 25 Strafeinheiten auszugehen, welche bei einer Missachtung einer mündlichen Wegweisung in An- wesenheit des Hausrechtsinhabers vorgesehen sind, sondern von 15 Strafeinhei- ten, welche für einen Hausfriedensbruch nach Missachtung eines schriftlich eröff- neten Hausverbotes vorgesehen sind. Diese Strafeinheiten entsprechen sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.1.2019, S. 49) als auch der zur Begehungszeit gel- tenden Fassung (Stand 1.7.2015, S. 49). Dieser Richtwert entspricht vorliegend dem objektiven Tatverschulden. Da sich das subjektive Tatverschulden neutral und die Täterkomponenten leicht straferhöhend auswirken, erscheinen 18 Strafeinhei- ten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint für den zweiten Hausfriedensbruch eine Erhöhung um 12 Strafein- heiten als angemessen. Die Gesamtstrafe beträgt damit 30 Strafeinheiten, was 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit entspricht (vgl. Art. 39 Abs. 2 aStGB). 18. Anrechnung von Polizeihaft In Anwendung von Art. 51 aStGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Poli- zeihaft von zwei Tagen (12.3.2016 und 8.12.2016) im Umfang von 8 Stunden auf die gemeinnützige Arbeit von insgesamt 120 Stunden anzurechnen. Es verbleiben damit 112 Stunden. 13 19. Ersatzfreiheitsstrafe Leistet der Beschuldigte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entspre- chend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörden festgelegten Bedingun- gen und Auflagen, so wandelt sie das Gericht in Geld- oder Freiheitsstrafe um (Art. 39 Abs. 1 aStGB). Für die verbleibende gemeinnützige Arbeit von 112 Stunden be- trägt die Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage (Art. 39 Abs. 2 aStGB). 20. Unbedingter Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Betreffend die Frage, ob die Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist, kann auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 275 f., S. 33 f. des erstinstanzlichen Motivs). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, zwar nicht wegen Hausfriedensbruchs, aber wegen zahlreicher anderer Delikte, wie u.a. Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten sowie Hinderung einer Amtshandlung. Diese Vorstrafen erlauben es nicht, dem Beschul- digten eine günstige Prognose zu stellen, zumal sich auch an seinen persönlichen Verhältnissen nichts geändert hat. 21. Übertretungsstrafe für Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Kon- sum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird gemäss Art. 19a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) mit Busse bestraft. Die Zustimmung des Beschuldigten zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit liegt vor (vgl. Ausführungen unter Ziffer 11 hiervor). Damit wird der Beschuldigte zu ge- meinnütziger Arbeit verurteilt (Art. 107 Abs. 1 aStGB). Der nach den VBRS- Richtlinien schuldangemessene Bussenbetrag von CHF 100.00 entspricht hierbei gemeinnütziger Arbeit von 4 Stunden. Für den Fall der Nichtleistung der ge- meinnützigen Arbeit beträgt die Übertretungsbusse CHF 100.00 bzw. die Ersatz- freiheitsstrafe 1 Tag. V. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 428 Abs. 3 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens (Bestätigung der Schuldsprüche) ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestä- tigen. Demnach sind die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten 2/5 der gesamten Kosten, ausmachend CHF 920.00 (ohne Kosten amtliche Verteidi- gung) dem Beschuldigten aufzuerlegen. 14 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte eine Einstellung, eventualiter einen Freispruch betreffend den Hausfriedensbruch vom 12. März 2016 sowie einen Freispruch betreffend den Hausfriedensbruch vom 3. Juni 2016. Gemessen an diesen Anträgen hat er vor oberer Instanz nicht ob- siegt. Die Kammer hat den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, bestätigt. Allerdings wurde neu eine Gesamtstrafe von 120 Strafeinhei- ten als angemessen betrachtet. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt sich keine an- teilsmässige Kostenausscheidung zu Lasten des Kantons. Der Beschuldigte wird zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, verurteilt. 23. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt einen Aufwand von 30 Stunden geltend (wovon 1.3 Stunden auf den Praktikanten entfallen). Dies ergibt, unter Berücksich- tigung des für den Praktikanten geltenden Honoraransatzes von CHF 100.00, ein amtliches Honorar von CHF 5‘861.00 (unter Berücksichtigung der Auslagen und MWST von 8 bzw. 7.7 % ergibt dies ein Honorar von CHF 6‘557.75). Die Kostenno- te vom 13. Dezember 2018 enthält für die Reisezeit Bern-Biel-Bern einen Aufwand von einer Stunde. Die Reisezeit ist aber nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverordnung (PKV; SR 168.811) zu entschädigen. Grundsätzlich ist für eine Reisezeit unter einer Stunde kein Zu- schlag nach Art. 10 PKV zu gewähren. Für eine Reisezeit ab einer Stunde erhält der amtliche Anwalt einen Zuschlag von CHF 75.00 (vgl. Kreisschreiben Nr.15 des Obergerichts vom 25. November 2016 betreffend Entschädigung der amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, S. 2). Entsprechend ist die Honorarnote (Aufwand ab 1.1.2018) um eine Stunde zu kürzen und dafür ein Reisezuschlag von CHF 75.00 zu gewähren. Dies ergibt für Rechtsanwalt B.________ ab 1.1.2018 einen Aufwand von 19.5 Stunden. Ansonsten ist die Kos- tennote sowohl für die Leistungen bis 31.12.2017 als auch die Leistungen ab 1.1.2018 nicht zu beanstanden. Entsprechend hat der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren mit einer amtlichen Entschädigung von CHF 6‘425.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/5 dieser für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung, ausmachend CHF 2‘570.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar von total CHF 1‘526.00, ausmachend CHF 610.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf 15 die Einstellung und die Freisprüche entfallende amtliche Entschädigung (3/5) be- steht weder für den Kanton Bern noch für Rechtanwalt B.________ ein Rückforde- rungs- bzw. Nachforderungsrecht. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird für das oberin- stanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 14. November 2019 (pag. 351 ff.) auf insgesamt CHF 4‘446.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘446.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘489.15, ausmachend CHF 1‘042.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 16 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 13.12.2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Sachbeschädigung eingestellt wurde, angeblich begangen am 5.3.2015, ca. 01:30 Uhr in der L.________(Strasse) in 2504 Bi- el/Bienne, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/5) von CHF 460.00, an den Kanton Bern sowie Ausrichtung einer Entschädigung an Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ gemäss Ziffer IV. 1 nachfolgend. B. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls, angeblich begangen am 08.12.2016, ca. 03:59 Uhr in der J.________ (Strasse) in 2502 Biel/Bienne; 2. von der Anschuldigung des unanständigen Benehmens, angeblich begangen am 03.06.2016, ca. 00:35 Uhr in der E.________ (Strasse) in 2502 Biel/Bienne; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (2/5), von CHF 929.00, an den Kanton Bern sowie Ausrichtung einer Entschädigung an Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ gemäss Ziffer IV. 1 nachfolgend. C. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz am 08.12.2016 in Biel/Bienne. D. Im Zivilpunkt verfügt wurde, dass die Straf- und Zivilklägerin D.________ (AG) ihre Zivil- klage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 17 II. A. A.________ wird schuldig erklärt: des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, am 12.03.2016, ca. 16:30 Uhr und am 03.06.2016, ca. 00:35 Uhr in der E.________ (Strasse) in 2502 Biel/Bienne. III. A.________ wird aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziffer I. und des Schuldspruchs gemäss Ziffer II. sowie in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 51, 186 aStGB Art. 37, 107 Abs. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1 StPO Art. 19a Abs. 1 BetmG verurteilt: 1. Zu gemeinnütziger Arbeit von 120 Stunden, anstelle einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen; bei schuldhafter Nichtleistung beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage; die Polizeihaft von 2 Tagen (12.3.2016 und 8.12.2016) wird im Umfang von 8 Stunden auf die zu vollziehende Strafe angerechnet. 2. Zu gemeinnütziger Arbeit von 4 Stunden, anstelle einer Übertretungsbusse; bei schuldhafter Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit wird die Übertretungsbusse auf CHF 100.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 2/5 der gesamten Kos- ten, ausmachend CHF 920.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. 18 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.16 200.00 CHF 1'632.00 Entschädigung Praktikant 0.81 100.00 81.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 118.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'831.00 CHF 146.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'977.50 volles Honorar 8.16 250.00 CHF 2'040.00 Praktikant 0.81 125.00 CHF 101.25 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 118.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'259.25 CHF 180.75 Total CHF 2'440.00 nachforderbarer Betrag CHF 462.50 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 19.50 200.00 CHF 3'900.00 Entschädigung Praktikant 0.50 100.00 CHF 50.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 104.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'129.80 CHF 318.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'447.80 volles Honorar 19.50 250.00 CHF 4'875.00 Praktikant 0.50 125.00 CHF 62.50 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 104.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'117.30 CHF 394.00 Total CHF 5'511.30 nachforderbarer Betrag CHF 1'063.50 Der Kanton entschädigt den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, mit CHF 6‘425.30. A.________ hat dem Kanton Bern 2/5 der für das erstinstanzliche Ver- fahren ausgerichteten Entschädigung von total CHF 6‘425.30, ausmachend CHF 2‘570.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/5 der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 1‘526.00, ausmachend CHF 610.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Einstellung und die Freisprüche ent- 19 fallende amtliche Entschädigung (3/5), ausmachend CHF 3‘855.20, besteht weder für den Kanton Bern ein Rückforderungs- noch für Rechtanwalt B.________ ein Nachfor- derungsrecht. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.19 200.00 CHF 3'838.00 Entschädigung Praktikant 0.34 100.00 34.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 256.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'128.70 CHF 317.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'446.60 volles Honorar 19.19 250.00 CHF 4'797.50 Entschädigung 0.34 125.00 CHF 42.50 Praktikant Auslagen MWSt-pflichtig CHF 256.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'096.70 CHF 392.45 Total CHF 5'489.15 nachforderbarer Betrag CHF 1'042.55 Der Kanton entschädigt den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, mit CHF 4‘446.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfah- ren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1‘042.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. f DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 20 VI. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Strafklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach Eintritt der Rechtskraft) Bern, 19. Dezember 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 21