Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). Es wird vorzeitig die Zustimmung erteilt, das DNA- Profil sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (vgl. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz bzw. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Das Urteil wird gestützt auf Art. 28 Abs. 3 BetmG dem Bundesamt für Polizei mitgeteilt. 28 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: