III.1 des Urteilsdispositivs unten) – zur Begehung der gewerbsmässigen Betäubungsmitteldelikte gedient haben. Und bei den beschlagnahmten Bargeldbeträgen von insgesamt CHF 5'860.00 und EUR 1'520.00 (Ass. F5, F6, F8, F9, F10, H5, H10, Anhalt.), zusammen (gewechselt) ausmachend CHF 7'551.80, handelt es sich um Erlös aus dieser illegalen Tätigkeit. Die beschlagnahmten Gegenstände werden daher gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung und der Geldbetrag gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen.