VII. Verfügungen 22. Einziehung Soweit sich die vorinstanzlich verfügte Einziehung nicht auf die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln bezieht und deshalb – obwohl unangefochten geblieben – nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist diese erneut anzuordnen. Denn es ist erstellt, dass diese beschlagnahmten Gegenstände – diverse Verpackungsutensilien, Geräte und Belege sowie ein Minigrip mit 4,1 g Haschisch (vgl. Tabelle in Ziff. III.1 des Urteilsdispositivs unten) – zur Begehung der gewerbsmässigen Betäubungsmitteldelikte gedient haben.