__ bis zur Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2020 eine Aufwand von 13 Stunden sowie Auslagen von CHF 29.20 geltend (Honorarnote vom 10. Februar 2020, pag. 482 ff.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als angemessen und berücksichtigt für die Teilnahme an der Verhandlung und die Besprechung mit dem Klient weitere 3 Stunden (vgl. Tabelle in Ziff. IV.2 des Urteilsdispositivs untern). Nachdem der Beschuldigte zu den (erst- und oberinstanzlichen) Verfahrenskosten verurteilt wird, untersteht er der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.