27 Die vorinstanzlich bestimmte und festgesetzte amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren blieb unangefochten (vgl. E. 5 oben) und ist daher so zu belassen. Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecher B.________ bis zur Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2020 eine Aufwand von 13 Stunden sowie Auslagen von CHF 29.20 geltend (Honorarnote vom 10. Februar 2020, pag.