428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren gemessen an seinen Anträgen vollumfänglich. Er hat die oberinstanzlichen Kosten, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 3'000.00 (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD), zu tragen.