BSG 161.12]) und sind der vorliegenden Strafsache angemessen. Die in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche waren weitgehend Folge von Ungenauigkeiten betreffend des Tatzeitraums und der Tatorte, weshalb sich dafür keine Kostenausscheidung rechtfertigt. Zufolge seiner Verurteilung werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die sich insgesamt auf CHF 9'524.60 belaufen, vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 20.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.