Das ist im Rahmen der «Mischrechnung» richtig und vorliegend angesichts, dass sich die Prognose des Beschuldigten seither aufgrund der neuen Verurteilung vom 7. Juni 2019 jedenfalls nicht verbessert hat, nach wie vor zwingend. Daran ändert auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg für das am 6. November 2018 begangene Delikt (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten) auf einen Widerruf verzichtet hat. Denn anders als im dortigen Verfahren geht es vorliegend um ein einschlägiges Probezeitdelikt.