19. 19.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Entscheidendes Kriterium für bzw. gegen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. Dezember 2017 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst.