Die Festsetzung der Probezeit auf die Maximaldauer von 5 Jahren erscheint unter den erwähnten Umständen ebenfalls als zwingend. Während dieser Zeit kann mittels angemessener Begleitung durch die Bewährungshilfe Rückfällen entgegengewirkt und zugleich dem Beschuldigten nach dem Strafvollzug die Möglichkeit gegeben werden, die positive Entwicklung fortzusetzen und die bereits gemachten Fortschritte zu festigen. An die zu vollziehenden 9 Monate der Freiheitsstrafe sind die ausgestandenen 88 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 aStGB).