Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig festhielt, wäre spätestens angesichts der Verurteilung während laufendem Verfahren durchaus auch die Ausfällung einer voll unbedingten Freiheitsstrafe diskutabel gewesen. Nachdem es oberinstanzlich das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt, ist dem Beschuldigten aber der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei der unbedingt zu vollzie-