Inwiefern sich unter diesen Umständen eine Weisung als zweckmässig erweisen und dadurch die Prognose des Beschuldigten irgendwie günstig beeinflussen soll, ist nicht ersichtlich. Insgesamt ist die Kammer der Ansicht, dass sich die Legalprognose des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil auch unter Berücksichtigung gewisser positiver Entwicklungen vor allem aufgrund der neuerlichen Verurteilung jedenfalls nicht verbessert hat. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig festhielt, wäre spätestens angesichts der Verurteilung während laufendem Verfahren durchaus auch die Ausfällung einer voll unbedingten Freiheitsstrafe diskutabel gewesen.