– der Einzige, der ihm zuhöre, wie der Beschuldigte das Verhältnis noch beschrieb (pag. 315, Z. 24) – wieder eigenmächtig abgebrochen. Dies nachdem der Beschuldigte schon zuvor nur unregelmässig zu den Terminen erschienen war und diese gemäss eigenen Angaben insbesondere dann nicht wahrgenommen hatte, wenn er es am nötigsten gehabt hätte (pag. 314, Z. 25 f.). Darin zeigt sich, dass der notorisch unzuverlässige Beschuldigte nur bedingt und nach eigenem Gutdünken zu einer solchen Therapie bereit ist. Inwiefern sich unter diesen Umständen eine Weisung als zweckmässig erweisen und dadurch die Prognose des Beschuldigten irgendwie günstig beeinflussen soll, ist nicht ersichtlich.