Mit einer langen Probezeit sowie einer Weisung bestehe ein Damoklesschwert, dass sich der Beschuldigte inskünftig gut verhalte (pag. 376). 18.3 Es kann zunächst auf die Erwägungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (E. 16.1 f. oben) verwiesen werden, woraus sich bereits ganz erhebliche Bedenken an seiner zukünftigen Legalbewährung ergeben. Er verfügt kaum über soziale Bindungen, geht keiner geregelten Arbeit nach und es bleiben auch die zumindest latente Suchtgefahr sowie die grossen Schwierigkeiten, sein Leben zu führen, als Risikofaktoren bestehen.