Die Verteidigung beantragte demgegenüber wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, verbunden mit der Weisung, sich weiterhin einer ambulanten Therapie zu unterziehen (pag. 481). Das Leben des Beschuldigten habe eine positive Wendung genommen und es sei nun auf allen Ebenen Stabilität vorhanden, die aber noch nicht gesichert sei. Mit einer langen Probezeit sowie einer Weisung bestehe ein Damoklesschwert, dass sich der Beschuldigte inskünftig gut verhalte (pag. 376).