Diese Verurteilung erfolgte jedoch im Bagatellbereich. Dem Strafregisterauszug kann zudem entnommen werden, dass er während der Probezeit des Urteils vom 3. Mai 2010 nicht straffällig wurde, auch nicht während der Probezeit der bedingten Entlassung (p. 303). Das spricht in gewissem Sinne für den Beschuldigten: Offensichtlich hilft ihm das Damoklesschwert des Strafvollzuges, sich vom Drogenhandel fernzuhalten. Prognostisch ist hier auch bereits Rechnung zu tragen, dass der im Urteil vom 12. Dezember 2017 gewährte bedingte Strafvollzug der Geldstrafe widerrufen wird […], was nach Ansicht des Gerichts zu einer leicht günstigeren Prognose beiträgt.