In Bezug auf den Beschuldigten hat die Vorinstanz Folgendes erwogen (pag. 369 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist zwar einschlägig vorbestraft, aber die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz liegen doch schon neun Jahre zurück, der letzte Strafvollzug mehr als sechs Jahre. Negativ zu beachten ist, dass er innert der Probezeit des Urteils von 2017 wiederum einschlägig straffällig wurde. Diese Verurteilung erfolgte jedoch im Bagatellbereich.