23 integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 aStGB). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzugs, insbesondere im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 aStGB, einlässlich und zutreffend erläutert (vgl. pag. 369, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf sei verwiesen. 18.2 In Bezug auf den Beschuldigten hat die Vorinstanz Folgendes erwogen (pag.