Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Teilweise aufgeschoben werden kann der Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Nach Art. 44 Abs. 2 aStGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfen anordnen und Weisungen erteilen. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial