17. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung der aufgrund der Täterkomponenten vorzunehmenden Erhöhung wäre eine Gesamtstrafe etwas über dem vorinstanzlichen Strafmass festzusetzen. Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt, bleibt es bei der erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.