Umgekehrt kann ihm aber auch keine Einsicht und Reue attestiert werden. 16.4 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnlichen Umstände, bei denen ausnahmsweise eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu bejahen wäre (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5 mit Hinweisen), liegen beim Beschuldigten nicht vor.