Im Übrigen ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu werten. Er verhielt sich meist unkooperativ und teilweise störrisch (vgl. z.B. pag. 83, Z. 59). Bis auf die eingestandenen Konsumwiderhandlungen stritt er ein strafbares Verhalten rundweg ab. Es ist zwar das gute Recht eines Beschuldigten, den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bis zuletzt zu bestreiten; dies darf ihm nicht straferhöhend angelastet werden. Umgekehrt kann ihm aber auch keine Einsicht und Reue attestiert werden.