Ansonsten sieht die Kammer in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Gründe, die nach einer Reduktion der Strafe rufen würden. Die zuletzt feststellbaren positiven Entwicklungen sind zwar zu begrüssen, aber angesichts ihrer Unverbindlichkeit und der bisherigen Aufs und Abs im Leben des Beschuldigten nicht mehr als ein Anfang. 16.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Verurteilung während laufendem Strafverfahren wurde bereits berücksichtigt. Im Übrigen ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu werten.