Das liesse sich nur dann begründen, wenn der Eigenkonsum massgeblich für den Einstieg in den Handel verantwortlich wäre, wovon vorliegend aber nicht ausgegangen werden kann. Der unregelmässige schädliche Gebrauch von Drogen vermag zwar seinen Konsum von THC und Kokain zu erklären, nicht aber den Besitz und die Veräusserung von solch grossen Mengen Haschisch. Ansonsten sieht die Kammer in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Gründe, die nach einer Reduktion der Strafe rufen würden.