22 vorinstanzlich ausgesprochene Strafmass (18 Monate) auch dann noch überschritten würde. In den Augen der Kammer rechtfertigt sich unter diesem Titel jedenfalls keine Reduktion der Strafe um 2 Monate, wie sie die Vorinstanz gewährt hat. Das liesse sich nur dann begründen, wenn der Eigenkonsum massgeblich für den Einstieg in den Handel verantwortlich wäre, wovon vorliegend aber nicht ausgegangen werden kann.