Die Bemühungen der Stiftung und des Sozialdienstes, den Beschuldigten zu stabilisieren, liefen also weitgehend ins Leere. So weigerte er sich auch, eine vom Sozialdienst als ersten Schritt vorgeschlagene und vermittelte Arbeitstätigkeit anzutreten, was er nachträglich teilweise bereute (vgl. pag. 314, Z. 44 ff.). Auch nach dem erstinstanzlichen Urteil hat sich wieder Vieles zerschlagen: Der Beschuldigte wohnt neu in S.________ (vgl. der Mietvertrag vom 30. Oktober 2019, pag. 463 ff.), hat nach wie vor keine Arbeit und wird vom Sozialdienst T.________ betreut und unterstützt. Zur Therapie bei Dr. P.________ geht der Beschuldigte seit Frühling oder Sommer 2019 nicht mehr.