Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens wohnte der Beschuldigte in einer Wohnung der R.________-Stiftung und bezog Sozialhilfe, die er nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt hatte. Der kritische Bericht der Stiftung über die Wohnbegleitung verdeutlicht ebenso wie die Aussagen des Beschuldigten klar, dass er jeweils nur insoweit bereit war, Hilfe anzunehmen und mitzuwirken, wenn alles genau seinen Vorstellungen entsprach. Als der Sozialdienst dann nicht für die Finanzierung des von ihm als Ziel verfolgten Lehrgangs Pflegehelfer SRK aufkommen wollte, war sein anfängliches Engagement schnell wieder verflogen (vgl. pag.