Dies erst recht angesichts der erneuten Verurteilung. Dass diese nicht einschlägig ist und auf einen Vorfall zurückgeht, der sich vor dem erstinstanzlichen Urteil ereignet hat, ändert nichts an der Tatsache, dass sich der Beschuldigte einmal mehr während eines laufenden Strafverfahrens strafbar machte. Die Freiheitsstrafe ist aus diesen Gründen um vier auf 21 Monate zu erhöhen. 16.2 Persönliche Verhältnisse In den Einvernahmen zu seiner Person machte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 88, 106 ff.), der Vorinstanz (pag. 312 ff.) und der Kammer (pag. 470 f.) Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen.