Noch ohne Kenntnis und Berücksichtigung der neusten Verurteilung hat die Vorinstanz die Aspekte des Vorlebens mit einer erheblichen Strafschärfung von vier Monaten (120 Strafeinheiten) berücksichtigt. Auch für die Kammer wirken sich die einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während laufendem Verfahren bzw. teilweise in der Probezeit klar straferhöhend aus. Dies erst recht angesichts der erneuten Verurteilung.