Am 12. Dezember 2017 wurde er von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wiederum aufgrund von BetmG-Widerhandlungen vor allem durch Besitz von Haschisch (festgestellt am 25. Juli 2017) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt. Die vorliegend beurteilte Delinquenz erfolgte also während jenem Strafverfahren und dann gleich zu Beginn der dort ausgesprochenen zweijährigen Probezeit (vgl. E. 19 unten). Während des oberinstanzlichen Verfahrens ist am 7. Juni 2019 eine weitere Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg dazugekommen: