Für die subjektiven Tatkomponenten, die sich auch hier nicht auf die Strafhöhe auswirken, kann auf die Ausführungen bei der Einsatzstrafe verwiesen werden. Vor dem Hintergrund des Strafrahmens, der bis hin zu Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht, erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von vier Monaten der BetmG- Widerhandlung durch Besitz von 8'562.8 g Haschisch angemessen. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs mit der Einsatzstrafe bringt die Kammer einen vergleichsweise tiefen Asperationsfaktor zur Anwendung und erhöht die Einsatzstrafe um zwei auf 17 Monate.